Discussion:
Wie bucht man ein Tauschgeschäft ?
(zu alt für eine Antwort)
Wilhelm Ritter
2004-02-04 05:45:36 UTC
Permalink
Hallo,

die Frage ist, wie man ein Tauschgeschäft bucht,

wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er bekommt eine
Palette
Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne Geldtransfers.

Ist das dann praktisch Verkauf für x Euro and den Händler und Kauf von
Ware im
Wert von wieder x Euro von diesem Händler?

Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?

Wilhelm
Heinrich Butschal
2004-02-04 07:04:14 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ritter
Hallo,
die Frage ist, wie man ein Tauschgeschäft bucht,
wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er bekommt eine
Palette
Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne Geldtransfers.
Ist das dann praktisch Verkauf für x Euro and den Händler und Kauf von
Ware im
Wert von wieder x Euro von diesem Händler?
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
--
Heinrich Butschal
Beratung, Projektmanagement
http://consulting.butschal.de
Juergen Kiesheyer
2004-02-04 07:55:00 UTC
Permalink
Tach Heinrich,
Post by Heinrich Butschal
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Und dann verbuchst Du keine Umsatzsteuer?


Bis die Tage, Jürgen

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Hans-Peter Popowski
2004-02-04 09:13:45 UTC
Permalink
"Juergen Kiesheyer" <***@ijk.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@ijk.de...

Hallo Jürgen,
Post by Juergen Kiesheyer
Post by Heinrich Butschal
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Und dann verbuchst Du keine Umsatzsteuer?
das FA wird Dir etwas husten, das Hingabeobjekt wird nach dem gemeinen Wert
(§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt ans FA abführen, aber
das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine USt ausgewiesen, gibt es
eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander machen, ohne
Probleme.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Heinrich Butschal
2004-02-04 10:20:43 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Popowski
Hallo Jürgen,
Post by Juergen Kiesheyer
Post by Heinrich Butschal
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben,
ginge auch.
Und dann verbuchst Du keine Umsatzsteuer?
das FA wird Dir etwas husten, das Hingabeobjekt wird nach dem
gemeinen Wert (§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt
ans FA abführen, aber das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine
USt ausgewiesen, gibt es eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander
machen, ohne Probleme.
Zwei Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigt sind und einander jeweils
eine Rechung mit MwSt schreiben, würden dem FinA auch keine höhere
MwSt schulden.
Also bleibt es sich gleich - oder?
--
Heinrich Butschal
Beratung, Projektmanagement
http://consulting.butschal.de
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 12:02:37 UTC
Permalink
"Heinrich Butschal" <***@despammed.com> schrieb im Newsbeitrag news:bvqh16$s57$***@svr7.m-online.net...

Hallo Heinrich,
Post by Heinrich Butschal
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Juergen Kiesheyer
Post by Heinrich Butschal
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben,
ginge auch.
Und dann verbuchst Du keine Umsatzsteuer?
das FA wird Dir etwas husten, das Hingabeobjekt wird nach dem
gemeinen Wert (§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt
ans FA abführen, aber das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine
USt ausgewiesen, gibt es eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander
machen, ohne Probleme.
Zwei Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigt sind und einander jeweils
eine Rechung mit MwSt schreiben, würden dem FinA auch keine höhere
MwSt schulden.
dann wäre es aber kein Tausch sondern zwei getrennt zu sehende
Kaufgeschäfte.
Post by Heinrich Butschal
Also bleibt es sich gleich - oder?
Wenn zwei Kaufverträge vorliegen und jeder eine richtige Rechnung schreibt?
Ja.
Wie dann die Bezahlung abgewickelt wird ist eigentlich eine andere Sache, ob
nun über normale Rechnungen mit möglichen Zahlungszielen oder über
Gutschriften; ist halt Vereinbarungssache (Vertrag).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-05 19:55:34 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Heinrich Butschal
Zwei Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigt sind und einander jeweils
eine Rechung mit MwSt schreiben, würden dem FinA auch keine höhere
MwSt schulden.
dann wäre es aber kein Tausch sondern zwei getrennt zu sehende
Kaufgeschäfte.
Wo ist der Unterschied zwischen Kauf und Tausch?
Ein Tausch ist auch ein Kaufvertrag (sogar zwei).
gegenleistung ist nur eine Ware statt Geld.?

Tausch + Rechnungen ist meiner meinung nach kein Problem
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Heinrich Butschal
Also bleibt es sich gleich - oder?
Wenn zwei Kaufverträge vorliegen und jeder eine richtige Rechnung schreibt?
Ja.
ACK
Post by Hans-Peter Popowski
Wie dann die Bezahlung abgewickelt wird ist eigentlich eine andere Sache, ob
nun über normale Rechnungen mit möglichen Zahlungszielen oder über
Gutschriften; ist halt Vereinbarungssache (Vertrag).
Beim Tausch ist die Ware als Bezahlung vereinbart.

Gruß
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-05 21:51:30 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:40229f70$0$17567$***@newsread4.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Heinrich Butschal
Zwei Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigt sind und einander jeweils
eine Rechung mit MwSt schreiben, würden dem FinA auch keine höhere
MwSt schulden.
dann wäre es aber kein Tausch sondern zwei getrennt zu sehende
Kaufgeschäfte.
Wo ist der Unterschied zwischen Kauf und Tausch?
Ein Tausch ist auch ein Kaufvertrag (sogar zwei).
gegenleistung ist nur eine Ware statt Geld.?
ja, dann gibt es noch den Tausch mit Baraufgabe, den hatten wir noch nicht
erwähnt. ;-))
Post by Michael Freischlad
Tausch + Rechnungen ist meiner meinung nach kein Problem
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Heinrich Butschal
Also bleibt es sich gleich - oder?
Wenn zwei Kaufverträge vorliegen und jeder eine richtige Rechnung schreibt?
Ja.
ACK
Naja, auch die einfachste Sache der Welt. ;-))
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Wie dann die Bezahlung abgewickelt wird ist eigentlich eine andere
Sache, ob nun über normale Rechnungen mit möglichen Zahlungszielen
oder über Gutschriften; ist halt Vereinbarungssache (Vertrag).
Beim Tausch ist die Ware als Bezahlung vereinbart.
Ja, und was ist mir Vorsteuerabzug?
Das war doch der Haken gegenüber zwei Kaufverträgen
A tauscht mit B Waren
A verkauft an B und B verkauft an A

Mal ein einfaches Beispiel: Tupperwarevertreterin Frau Mesenkamp (Google
hilft --> Tupperware + Mesenkamp) gibt einer Kundin, bei der sie in der
Wohnung eine Tupper-Party veranstaltet am Ende der Party ein Gastgeschenk
und zwar ein Tupperset mit diesen "besonderen" Verschlüssen und ein paar
Tupperjoghurtbecher.

Wie ist das Gastgeschenk zu werten?
Hoffe doch, dass hier ein paar TupperwarevertreterInnen und auch
TupperpartyausrichterInnen mitlesen und mit ihren diesbezüglichen
Kenntnissen Licht in dieses Dunkel bringen können. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-06 16:03:14 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Beim Tausch ist die Ware als Bezahlung vereinbart.
Ja, und was ist mir Vorsteuerabzug?
Das war doch der Haken gegenüber zwei Kaufverträgen
A tauscht mit B Waren
A verkauft an B und B verkauft an A
Mal ein einfaches Beispiel: Tupperwarevertreterin Frau Mesenkamp (Google
hilft --> Tupperware + Mesenkamp) gibt einer Kundin, bei der sie in der
Wohnung eine Tupper-Party veranstaltet am Ende der Party ein Gastgeschenk
und zwar ein Tupperset mit diesen "besonderen" Verschlüssen und ein paar
Tupperjoghurtbecher.
Wie ist das Gastgeschenk zu werten?
Wo ist bei Deinem Beispiel der Tausch?
Das was die nette Dame macht ist für mich ein "Geschenk".

Vielleicht könnte man in der Bereitstellung der Räumlichkeiten
eine Leistung der Kundin an Frau M. von T. sehen.
Wenn dem so wäre, läge allenfalls ein tauschähnlicher Umsatz
vor. Das sind zwei Umsätze:
1) Leistung Kundin: Gestellung Raum
2) Leistung M: Gastgeschenk

leistung 1) ist mangels Unternehmereigenschaft der Kundin
i. d. R. nicht steuerbar.

leistung 2) ist mE steuerbar und steuerpflichtig

Für die erhaltene Leistung "Raumgestellung" kann M. mangels
Rechnung/Steuerbarkeit keine Vorsteuer geltend machen.
Kundin mangels Unternehmereigenschaft kann sowiso keine
Vorsteuer geltend machen.

Gruß
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-06 21:19:13 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:4023bcbb$0$17035$***@newsread2.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Beim Tausch ist die Ware als Bezahlung vereinbart.
Ja, und was ist mir Vorsteuerabzug?
Das war doch der Haken gegenüber zwei Kaufverträgen
A tauscht mit B Waren
A verkauft an B und B verkauft an A
Mal ein einfaches Beispiel: Tupperwarevertreterin Frau Mesenkamp (Google
hilft --> Tupperware + Mesenkamp) gibt einer Kundin, bei der sie in der
Wohnung eine Tupper-Party veranstaltet am Ende der Party ein
Gastgeschenk und zwar ein Tupperset mit diesen "besonderen" Verschlüssen
und ein paar Tupperjoghurtbecher.
Wie ist das Gastgeschenk zu werten?
Wo ist bei Deinem Beispiel der Tausch?
Das was die nette Dame macht ist für mich ein "Geschenk".
Es ist kein Geschenk, es ist die die Gegenleistung für die zur Verfügung
gestellte Wohnung plus evtl. Kaffee/Tee, Gebäck o.ä. in Form einer Ware und
möglicherweise eines vorhandenen besonderen "Ambiente".
Post by Michael Freischlad
Vielleicht könnte man in der Bereitstellung der Räumlichkeiten
eine Leistung der Kundin an Frau M. von T. sehen.
Nicht nur "könnte", es ist so.
Post by Michael Freischlad
Wenn dem so wäre, läge allenfalls ein tauschähnlicher Umsatz
1) Leistung Kundin: Gestellung Raum
2) Leistung M: Gastgeschenk
leistung 1) ist mangels Unternehmereigenschaft der Kundin
i. d. R. nicht steuerbar.
leistung 2) ist mE steuerbar und steuerpflichtig
Für die erhaltene Leistung "Raumgestellung" kann M. mangels
Rechnung/Steuerbarkeit keine Vorsteuer geltend machen.
Kundin mangels Unternehmereigenschaft kann sowiso keine
Vorsteuer geltend machen.
Setzen! "Sehr gut."
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Harald Hengel
2004-02-04 09:51:29 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Popowski
das FA wird Dir etwas husten, das Hingabeobjekt wird nach dem
gemeinen Wert (§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt
ans FA abführen, aber das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine
USt ausgewiesen, gibt es eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander
machen, ohne Probleme.
Und zwei umsatzsteuerpflichtige Unternehmer?
Beide zahlen Umsatzsteuer und machen im Gegenzug denselben Betrag als
Vorsteuer geltend.
Ein Buchungsvorgang mehr, Summe die das FA erhält bleibt bei 0.

Harald
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 11:09:09 UTC
Permalink
"Harald Hengel" <***@freenet.de> schrieb im Newsbeitrag news:bvqhkm$nb2$07$***@news.t-online.com...

Hallo Harald,
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Popowski
das FA wird Dir etwas husten, das Hingabeobjekt wird nach dem
gemeinen Wert (§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt
ans FA abführen, aber das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine
USt ausgewiesen, gibt es eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander
machen, ohne Probleme.
Und zwei umsatzsteuerpflichtige Unternehmer?
Kann zwar jetzt keinen Bezug erkennen zum § 19 UStG, aber zum Tausch.
Post by Harald Hengel
Beide zahlen Umsatzsteuer und machen im Gegenzug denselben Betrag als
Vorsteuer geltend.
Aber eben nicht beim Tausch, deswegen zeigte ich ja die Quellen zum
Nachlesen auf.
Post by Harald Hengel
Ein Buchungsvorgang mehr, Summe die das FA erhält bleibt bei 0.
Bei normalen Verkauf ja, aber das ist ja etwas grundlegend anderes als ein
Tausch. (Ebenso beim tauschähnlichen Umsatz.)

Eine ordentliche Begriffsbestimmung ist das halbe Leben. Der OP wird
bestimmt nicht den Tausch an sich gemeint haben, aber er hat es so
dargestellt (IMHO).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-06 16:28:20 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Harald Hengel
Und zwei umsatzsteuerpflichtige Unternehmer?
Beide zahlen Umsatzsteuer und machen im Gegenzug denselben Betrag als
Vorsteuer geltend.
Aber eben nicht beim Tausch, deswegen zeigte ich ja die Quellen zum
Nachlesen auf.
Meinst Du die Richtlinien 153 und 234 UStR?

R 153 UStR handelt vom Entgelt beim Tausch. Ich kann darin nichts
entdecken, was mir den Vorsteuerabzug verbietet. Vielleicht habe
ich es übersehen, bitte nenne mir den genauen Absatz und ggf. die
entsprechenden Sätze.

R 234 UStR behandelt das Abzugsverfahren, zumindest in meiner
Beck-Loseblatt-Ausgabe. (Das gilt übrigens nicht mehr in dieser
Form)
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Harald Hengel
Ein Buchungsvorgang mehr, Summe die das FA erhält bleibt bei 0.
Bei normalen Verkauf ja, aber das ist ja etwas grundlegend anderes als ein
Tausch. (Ebenso beim tauschähnlichen Umsatz.)
Was ist denn genau der Unterschied?
Mensch Hans-Peter lass uns doch nicht so unwissend hier herumsitzen ;-)
Post by Hans-Peter Popowski
Eine ordentliche Begriffsbestimmung ist das halbe Leben. Der OP wird
bestimmt nicht den Tausch an sich gemeint haben, aber er hat es so
dargestellt (IMHO).
1. Was ist die ordentliche Begriffsbestimmung?
2. Was hat der OP Deiner Meinung nach gemeint?

Grüße
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-06 21:14:21 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:4023c05d$0$17567$***@newsread4.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Harald Hengel
Und zwei umsatzsteuerpflichtige Unternehmer?
Beide zahlen Umsatzsteuer und machen im Gegenzug denselben Betrag als
Vorsteuer geltend.
Aber eben nicht beim Tausch, deswegen zeigte ich ja die Quellen zum
Nachlesen auf.
Meinst Du die Richtlinien 153 und 234 UStR?
ja.
Post by Michael Freischlad
R 153 UStR handelt vom Entgelt beim Tausch. Ich kann darin nichts
entdecken, was mir den Vorsteuerabzug verbietet. Vielleicht habe
ich es übersehen, bitte nenne mir den genauen Absatz und ggf. die
entsprechenden Sätze.
VSt-abzug ist nur möglich, wenn eine "Rechnung" i.S.d. § 14 vorliegt.
Post by Michael Freischlad
R 234 UStR behandelt das Abzugsverfahren, zumindest in meiner
Beck-Loseblatt-Ausgabe. (Das gilt übrigens nicht mehr in dieser
Form)
Absatz 2 behandelt den Tausch/tauschähnl. Umsatz beim Abzugsverfahren.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Harald Hengel
Ein Buchungsvorgang mehr, Summe die das FA erhält bleibt bei 0.
Bei normalen Verkauf ja, aber das ist ja etwas grundlegend anderes als
ein Tausch. (Ebenso beim tauschähnlichen Umsatz.)
Was ist denn genau der Unterschied?
Mensch Hans-Peter lass uns doch nicht so unwissend hier herumsitzen ;-)
Umsatzsteuerrechtlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
steuerbar und steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift
Anwendung findet. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen können *auch* im
Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden.
Besondere Regelungen hierzu trifft § 3 Abs. 12 UStG. Ein Tausch liegt danach
vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn die Gegenleistung für eine
sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Beim
Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der *gemeine Wert* jedes
Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, R
153 UStR).
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Eine ordentliche Begriffsbestimmung ist das halbe Leben. Der OP wird
bestimmt nicht den Tausch an sich gemeint haben, aber er hat es so
dargestellt (IMHO).
1. Was ist die ordentliche Begriffsbestimmung?
S.o..
Post by Michael Freischlad
2. Was hat der OP Deiner Meinung nach gemeint?
Höchstwahrscheinlich zwei einzelne Kaufverträge mit Gutschrifterstellung.
Aber dazu könnte er ja selbst einmal Stellung nehmen.

Mal noch ein Beispiel, was hier in debs und auch in dmad schon bis zurn
Bewusstlosigkeit ausgekäst wurde, das waren die so "berühmten" Tauschringe
(oder wie auch immer bezeichnet).
Auch eine schöne Problematik hinsichtlich Tausch/tauschähnlicher Umsatz,
Schwarzarbeit, Gewährleistung etc., was aber immer im Einzelfall zu prüfen
ist, hinzu kommt noch die erfundene Währung [Währungshoheit?), nein ich
meine jetzt nicht die Euronzen, denn die sind zulässig, da nur eine rein
wirrtuelle Währung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Heinrich Butschal
2004-02-07 07:18:39 UTC
Permalink
Hans-Peter Popowski wrote:
Hallo Hans Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Mal noch ein Beispiel, was hier in debs und auch in dmad schon bis
zurn Bewusstlosigkeit ausgekäst wurde, das waren die so "berühmten"
Tauschringe (oder wie auch immer bezeichnet).
Auch eine schöne Problematik hinsichtlich Tausch/tauschähnlicher
Umsatz, Schwarzarbeit, Gewährleistung etc., was aber immer im
Einzelfall zu prüfen ist, hinzu kommt noch die erfundene Währung
[Währungshoheit?), nein ich meine jetzt nicht die Euronzen, denn die
sind zulässig, da nur eine rein wirrtuelle Währung.
Du meinst Barter - Geschäfte? Da war ich einmal und hatte den Eindruck
hier soll die Zeit zurückgedreht werden :-(. Resistent gegen steurerrechtliche
Fragen waren sie auch noch.
--
Heinrich Butschal
Beratung, Projektmanagement
http://consulting.butschal.de
Hans-Peter Popowski
2004-02-07 10:41:22 UTC
Permalink
"Heinrich Butschal" <***@despammed.com> schrieb im Newsbeitrag news:c023fg$sun$***@svr7.m-online.net...

Hallo Heinrich,
Post by Heinrich Butschal
Post by Hans-Peter Popowski
Mal noch ein Beispiel, was hier in debs und auch in dmad schon bis
zurn Bewusstlosigkeit ausgekäst wurde, das waren die so "berühmten"
Tauschringe (oder wie auch immer bezeichnet).
Auch eine schöne Problematik hinsichtlich Tausch/tauschähnlicher
Umsatz, Schwarzarbeit, Gewährleistung etc., was aber immer im
Einzelfall zu prüfen ist, hinzu kommt noch die erfundene Währung
[Währungshoheit?), nein ich meine jetzt nicht die Euronzen, denn die
sind zulässig, da nur eine rein wirrtuelle Währung.
Du meinst Barter - Geschäfte?
ja.
Post by Heinrich Butschal
Da war ich einmal und hatte den Eindruck hier soll die Zeit
zurückgedreht werden :-(. Resistent gegen steurerrechtliche
Fragen waren sie auch noch.
Da warst Du vielleicht bei den pösen Buben.
Denn bei Tauschgeschäften muss man zwischen den legalen und illegalen
unterscheiden.
Kompensationsgeschäfte waren und sind es auch heute noch, im Außenhandel
übliche Geschäftsvorgänge.
Ansonsten kenne ich mich als alter ehemaliger DDR-Bürger mit
"Barter-Geschäften" in allen Variationen umfassend aus. ;-))
Was aber ansonsten in der Bundesrepublik so mehr oder weniger im Untergrund
mit "Bartergeschäften und Tauschringen" läuft ist ein Rückschritt in die
Steinzeit --> Tauschhandel, obwohl die Idee für einfältige Menschen schon
etwas für sich hat, kein Geld, keine Zinsen, keine Steuern. Aber so richtig
kommen sie ohne Währung halt doch nicht aus, deswegen müssen sie eine
Komplementärwährung verwenden für die "Gutschriften" von erbrachten
Leistungen und/oder Lieferungen.

Vor ein paar Jahren gab es einmal einen Disput über die Tauschringe, da
wurde der Gegenbeweis zu meiner Meinung mit sehr vielen "Urls" angetreten
und wenn man sich dann die "Hintermänner" so anschaute, so stammten sie alle
aus der "Branche", analog bei MLM/NWM.

Aber viel logischen Menschenverstand braucht man eigentlich nicht, um dies
zu durchschauen, aber PISA ist halt überall. ;-))
Wie sagte meine Omma immer? "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing."

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-07 18:23:45 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
R 153 UStR handelt vom Entgelt beim Tausch. Ich kann darin nichts
entdecken, was mir den Vorsteuerabzug verbietet. Vielleicht habe
ich es übersehen, bitte nenne mir den genauen Absatz und ggf. die
entsprechenden Sätze.
VSt-abzug ist nur möglich, wenn eine "Rechnung" i.S.d. § 14 vorliegt.
ACK, das ist nicht strittig. Ich sage ja, wenn Rechnung vorhanden
und alle sonstigen Voraussetzungen für VoSt-Abzug gegeben sind,
kann Vorsteuer geltend gemacht werden.
Aber in A 153 UStR steht nichts von Versagung des VoSt-Abzugs.

Übrigens steht in A 153 (4) S. 1 UStR steht mein Beispiel
mit dem Kfz drin. (Wortwörtlich: Tausch mit Baraufgabe)
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
R 234 UStR behandelt das Abzugsverfahren, zumindest in meiner
Beck-Loseblatt-Ausgabe. (Das gilt übrigens nicht mehr in dieser
Form)
Absatz 2 behandelt den Tausch/tauschähnl. Umsatz beim Abzugsverfahren.
Dies bedeutet nur, das das Abzugsverfahren beim Tausch nicht
zur Anwedung kommt, da bei einer Leistung (Sache oder sonst.
Leistung) prinzipiell nichts einbehalten bzw. abgezogen werden
kann.
Das ganze hat überhaupt nichts mit unserer Diskussion zu tun.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Harald Hengel
Ein Buchungsvorgang mehr, Summe die das FA erhält bleibt bei 0.
Bei normalen Verkauf ja, aber das ist ja etwas grundlegend anderes als
ein Tausch. (Ebenso beim tauschähnlichen Umsatz.)
Was ist denn genau der Unterschied?
Mensch Hans-Peter lass uns doch nicht so unwissend hier herumsitzen ;-)
Umsatzsteuerrechtlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
steuerbar und steuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift
Anwendung findet. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen können *auch* im
Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden.
Besondere Regelungen hierzu trifft § 3 Abs. 12 UStG. Ein Tausch liegt danach
vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Ein tauschähnlicher Umsatz ist gegeben, wenn die Gegenleistung für eine
sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Beim
Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der *gemeine Wert* jedes
Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, R
153 UStR).
Das ist mir klar und wurde von mir nie bezweifelt. Woraus ziehst Du
dabei die Erkenntnis, dass bei einem Tausch keine Rechnugen geschrieben
werden und kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Eine ordentliche Begriffsbestimmung ist das halbe Leben. Der OP wird
bestimmt nicht den Tausch an sich gemeint haben, aber er hat es so
dargestellt (IMHO).
1. Was ist die ordentliche Begriffsbestimmung?
S.o..
Du schreibst, dass der OP keinen Tausch gemeint haben könnte und
behauptest, dass man die Begriffe nicht ordentlich kennt.
Die ordentliche Begriffsbestimmung kann sich ergo nur auf den
Begriff des Tauschs beziehen. In Deinen Ausführungen schreibst
Du, wie § 3 (12) UStG den Tausch definiert. Diese Voraussetzungen
sind bei der Ausführung des OP mE gegeben.
Zitat OP:"wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er
bekommt eine Palette Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne
Geldtransfers."

Eindeutig Tausch: Lieferung gegen Lieferung = Tausch
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
2. Was hat der OP Deiner Meinung nach gemeint?
Höchstwahrscheinlich zwei einzelne Kaufverträge mit Gutschrifterstellung.
Aber dazu könnte er ja selbst einmal Stellung nehmen.
Abrechnungen über Gutschriften i.S.d. § 14 (5) UStG sind _möglich_, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsatz bleibt aber die
Rechnung i.S.d. § 14 (1) UStG.
Wie mein anderes Posting schon ausführt ist der Tausch rechtlich wie ein
Kauf zu behandeln. Der Grundlegende Unterschied besteht in der
Gegenleistung.
Post by Hans-Peter Popowski
Mal noch ein Beispiel, was hier in debs und auch in dmad schon bis zurn
Bewusstlosigkeit ausgekäst wurde, das waren die so "berühmten" Tauschringe
(oder wie auch immer bezeichnet).
Kenne ich leider nicht, werde aber bei Zeiten mal Googeln
Wahrscheinlich so ähnlich wie die neuerdings kursierenden
"Farbkarten".

Gruß
Michael
Michael Freischlad
2004-02-06 16:19:58 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Juergen Kiesheyer
Post by Heinrich Butschal
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Und dann verbuchst Du keine Umsatzsteuer?
(§ 9 BewG) bemessen und der Hingebende muss darauf USt ans FA abführen, aber
das Problem liegt in der Vorsteuer, da wo keine USt ausgewiesen, gibt es
eben auch keinen Vorsteuerabzug.
(R 234 und 153 UStR)
Na, dann muß halt eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, dann klappts
auch mit der Vorsteuer
Post by Hans-Peter Popowski
Zwei Kleinunternehmer nach § 19 könnten dies wohl untereinander machen, ohne
Probleme.
Das kann jeder machen. Man ist Frei in jeglicher Gestaltung seines
Lebens. Wie dann ein Sachverhalt der Steuer zu unterwerfen ist, ist
eine andere Frage.

Gruß
Michael
Eric Lorenz
2004-02-04 08:37:59 UTC
Permalink
Hi!
Post by Heinrich Butschal
Post by Wilhelm Ritter
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Ginge nicht, da sonst keine Umsatzsteuer.
Richtig ist: Jeder schreibt eine ordentliche Rechnung. Die dann einfach
gegeneinander verrechnet wird.

Eric
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 09:25:31 UTC
Permalink
"Eric Lorenz" <***@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@news.arcor-ip.de...

Hallo ERic,
Post by Eric Lorenz
Post by Heinrich Butschal
Post by Wilhelm Ritter
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Ginge nicht, da sonst keine Umsatzsteuer.
es bleibt trotzdem umsatzsteuerpflichtiger Umsatz, nur der Vorsteuerabzug
entfällt für den jeweiligen Empfänger.
Post by Eric Lorenz
Richtig ist: Jeder schreibt eine ordentliche Rechnung. Die dann einfach
gegeneinander verrechnet wird.
Das wäre dann aber kein Tausch.
Auch sollte man unterscheiden zwischen Tausch und tauschähnlichen Umsätzen,
wobei der vom OP dargestellte Fall ein einfacher Tausch ist.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Eric Lorenz
2004-02-04 10:39:57 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Hans-Peter Popowski
Das wäre dann aber kein Tausch.
Auch sollte man unterscheiden zwischen Tausch und tauschähnlichen Umsätzen,
wobei der vom OP dargestellte Fall ein einfacher Tausch ist.
Stimmt, es wäre aber die sauberste Lösung.

Eric
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 12:01:45 UTC
Permalink
"Eric Lorenz" <***@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@news.arcor-ip.de...

Hallo Eric,
Post by Eric Lorenz
Post by Hans-Peter Popowski
Das wäre dann aber kein Tausch.
Auch sollte man unterscheiden zwischen Tausch und tauschähnlichen
Umsätzen, wobei der vom OP dargestellte Fall ein einfacher Tausch ist.
Stimmt, es wäre aber die sauberste Lösung.
ja, kann mir auch keinen gewollten Grund für ein Tauschgeschäft vorstellen.

Außer bei Schwarzgeschäften, da ja dann keine Rechnung ausgestellt wird und
das FA dann einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz oder einer
Mischung aus beiden annimmt.

Jedenfalls habe ich noch keinen direkt gewollten Tausch gesehen, sogar
Autohändler die den alten PKW gegen einen neuen tauschen, schreiben eine
entsprechende richtige Rechnung. ;-))
(Obwohl da auch manchmal ein Außenprüfer gerne dazwischen funkt.)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-05 20:00:59 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Eric Lorenz
Post by Heinrich Butschal
Post by Wilhelm Ritter
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Ginge nicht, da sonst keine Umsatzsteuer.
es bleibt trotzdem umsatzsteuerpflichtiger Umsatz,
ACK
Post by Hans-Peter Popowski
nur der Vorsteuerabzug
entfällt für den jeweiligen Empfänger.
Warum das denn? Wenn jemand eine Leistung für sein Unternehmen
erhält und eine Rechnung mit Vorsteuer hat, kann er doch die
Vorsteuer geltend machen. Warum sollte es beim Tausch anders
sein als beim Kauf?
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Eric Lorenz
Richtig ist: Jeder schreibt eine ordentliche Rechnung. Die dann einfach
gegeneinander verrechnet wird.
Das wäre dann aber kein Tausch.
Doch, siehe anderes Posting, eine Rechnung heißt doch nicht, daß immer
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?

Gruß
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-05 21:35:21 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:4022a100$0$17028$***@newsread2.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Eric Lorenz
Post by Heinrich Butschal
Post by Wilhelm Ritter
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Das kann man so machen, aber nur jeweils Lieferscheine schreiben, ginge
auch.
Ginge nicht, da sonst keine Umsatzsteuer.
es bleibt trotzdem umsatzsteuerpflichtiger Umsatz,
ACK
Post by Hans-Peter Popowski
nur der Vorsteuerabzug
entfällt für den jeweiligen Empfänger.
Warum das denn? Wenn jemand eine Leistung für sein Unternehmen
erhält und eine Rechnung mit Vorsteuer hat, kann er doch die
Vorsteuer geltend machen. Warum sollte es beim Tausch anders
sein als beim Kauf?
weil beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben werden, es wird
einfach nur getauscht. Sausack nüber, Wurstsack rüber.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Eric Lorenz
Richtig ist: Jeder schreibt eine ordentliche Rechnung. Die dann einfach
gegeneinander verrechnet wird.
Das wäre dann aber kein Tausch.
Doch, siehe anderes Posting, eine Rechnung heißt doch nicht, daß immer
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung gegebenen
Altwagens.
Man könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen, auch
hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen geschieht.

Tausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Überleg Dir mal die Antwort in meinem anderen Posting. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-06 16:12:48 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,

Du hast ja eine Engelsgeduld mit mir ;-)
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
nur der Vorsteuerabzug
entfällt für den jeweiligen Empfänger.
Warum das denn? Wenn jemand eine Leistung für sein Unternehmen
erhält und eine Rechnung mit Vorsteuer hat, kann er doch die
Vorsteuer geltend machen. Warum sollte es beim Tausch anders
sein als beim Kauf?
weil beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben werden, es wird
einfach nur getauscht. Sausack nüber, Wurstsack rüber.
Wer sagt, daß beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben
werden?

Schlafsack mit Rechnung nüber, Lachsack mit Rechnung rüber
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Doch, siehe anderes Posting, eine Rechnung heißt doch nicht, daß immer
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung gegebenen
Altwagens.
Mann, wo ist der Unterschied?
Post by Hans-Peter Popowski
Man könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen, auch
hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen geschieht.
Bitte erläutere mir die Modalitäten, ich steh grad ein wenig auf dem
Schlauch.
Post by Hans-Peter Popowski
Tausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Ich kenne das zur Genüge
Ich habe auch schon die UStR dazu gelesen!

Tausch wird doch definiert als gegenseitige Übertragung von Gütern.
Wenn zwei Unternehmer Sachen tauschen, dann übertragen sie sich
gegenseitig Güter. Das sind zwei umsatzsteuerliche Leistungen.
Jede dieser leistungen ist ggf. steuerbar und steuerpflichtig.
In diesem Fall ist es durchaus möglich eine Rechnung über den
Tausch zu schreiben.

Gruß
Michael

Gruß
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-06 21:15:58 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:4023bcba$0$17035$***@newsread2.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Du hast ja eine Engelsgeduld mit mir ;-)
Du bist doch nur das Versuchskaninchen. ;-))
Hoffe, dass sich auch andere "Karnickel" bemüßigt fühlen, etwas Nutzen
daraus zu ziehen.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
nur der Vorsteuerabzug
entfällt für den jeweiligen Empfänger.
Warum das denn? Wenn jemand eine Leistung für sein Unternehmen
erhält und eine Rechnung mit Vorsteuer hat, kann er doch die
Vorsteuer geltend machen. Warum sollte es beim Tausch anders
sein als beim Kauf?
weil beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben werden, es
wird einfach nur getauscht. Sausack nüber, Wurstsack rüber.
Wer sagt, daß beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben
werden?
Dann ist es eben kein Tausch mehr. Beim Tausch wird allerhöchstens ein
Lieferschein geschrieben.
Post by Michael Freischlad
Schlafsack mit Rechnung nüber, Lachsack mit Rechnung rüber
Also zwei Kaufverträge.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Doch, siehe anderes Posting, eine Rechnung heißt doch nicht, daß immer
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung
gegebenen Altwagens.
Mann, wo ist der Unterschied?
Siehe Tupperwarebeispiel, mir fällt kein weiteres ein.
Aber wie wär's mit: Kfz.-Werkstatt-UN repariert dem Fleischerei-UN den
Firmen-Pkw und lässt sich dafür ein Ferkel für sein Betriebsfest
überreichen. Keiner schreibt eine Rechnung, alles per Handschlag wie auf dem
Pferdemarkt. Aber irgendwie kommt ein Außenprüfer auf dieses "Geschäft".
Fazit?
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Man könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen,
auch hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen
geschieht.
Post by Michael Freischlad
Bitte erläutere mir die Modalitäten, ich steh grad ein wenig auf dem
Schlauch.
R 153 UStR.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Tausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Ich kenne das zur Genüge
Ich habe auch schon die UStR dazu gelesen!
Tausch wird doch definiert als gegenseitige Übertragung von Gütern.
Wenn zwei Unternehmer Sachen tauschen, dann übertragen sie sich
gegenseitig Güter. Das sind zwei umsatzsteuerliche Leistungen.
Jede dieser leistungen ist ggf. steuerbar und steuerpflichtig.
In diesem Fall ist es durchaus möglich eine Rechnung über den
Tausch zu schreiben.
Die aber nicht unbedingt anerkannt werden muss, siehe R 153 (4 + 5) UStR.
Das geht u.U. bis zur Schätzung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Michael Freischlad
2004-02-07 18:01:29 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Wer sagt, daß beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben
werden?
Dann ist es eben kein Tausch mehr. Beim Tausch wird allerhöchstens ein
Lieferschein geschrieben.
Du darfst mir das jetzt nicht persönlich nehmen oder böse sein,
wenn ich sage, dass das was Du hier schreibst in meinen Augen
Quark mit Soße ist.
Woher nimmst Du denn diese Aussage? Ich kann doch für Waren, die
ich einem anderen liefere eine Rechnung schreiben, wenn ich
Unternehmer bin. Die erforderlichen Angaben nach § 14 UStG
machen, ist doch auch beim Tausch kein Problem.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Schlafsack mit Rechnung nüber, Lachsack mit Rechnung rüber
Also zwei Kaufverträge.
Nein, ein Tausch. Schau mal in § 480 BGB, da steht drin:
"Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung."
D. h. im Prinzip sind die Verträge nichts anderes als ein "Kaufvertrag",
mit dem Unterschied, daß der Kaufpreis in Form einer Gegenleistung
erbracht wird.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung
gegebenen Altwagens.
Mann, wo ist der Unterschied?
Siehe Tupperwarebeispiel, mir fällt kein weiteres ein.
Aber wie wär's mit: Kfz.-Werkstatt-UN repariert dem Fleischerei-UN den
Firmen-Pkw und lässt sich dafür ein Ferkel für sein Betriebsfest
überreichen. Keiner schreibt eine Rechnung, alles per Handschlag wie auf dem
Pferdemarkt. Aber irgendwie kommt ein Außenprüfer auf dieses "Geschäft".
Fazit?
Na, da sind wir doch einer Meinung: Die beiden Umsätze sind steuerbar
und idR auch Steuerpflichtig. Dass die beiden dafür Umsatzsteuer zahlen
müssen ist nicht das Problem der Diskussion.
Eine Rechnung für diesen Umsatz können Sie allerdings Schreiben.
Und aus der Rechnung können sie auch ggf. (wenn alle Vorauss. § 15 UStG)
auch Vorsteuer geltend machen.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Man könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen,
auch hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen
Bitte erläutere mir die Modalitäten, ich steh grad ein wenig auf dem
Schlauch.
R 153 UStR.
Da steht nix von irgendwelchgen Modalitäten. Der Regelt nur das Entgelt
eines Umsatzes im Sinne des § 10 UStG beim Tausch.
Was ein Tausch ist und welche Modalitäten dabei zur Anwendung kommen
steht da nicht drin.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Tausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Ich kenne das zur Genüge
Ich habe auch schon die UStR dazu gelesen!
Tausch wird doch definiert als gegenseitige Übertragung von Gütern.
Wenn zwei Unternehmer Sachen tauschen, dann übertragen sie sich
gegenseitig Güter. Das sind zwei umsatzsteuerliche Leistungen.
Jede dieser leistungen ist ggf. steuerbar und steuerpflichtig.
In diesem Fall ist es durchaus möglich eine Rechnung über den
Tausch zu schreiben.
Die aber nicht unbedingt anerkannt werden muss, siehe R 153 (4 + 5) UStR.
Das geht u.U. bis zur Schätzung.
Ob eine Rechnung anerkannt wird oder nicht steht auf einem anderen
Blatt. Fakt ist, wenn ein Tausch vorliegt, kann eine Rechnung
geschrieben werden. Wenn diese ohne Mängel vorliegt, kann daraus
Vorsteuer gezogen werden.
Nenne mir mal die genauen Passagen des A 153 UStR, die Deine
Argumente untermauern.


Gruß
Michael
Hans-Peter Popowski
2004-02-07 18:56:40 UTC
Permalink
"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
Newsbeitrag news:402527b0$0$17560$***@newsread4.arcor-online.net...

Hallo Michael,
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Wer sagt, daß beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben
werden?
Dann ist es eben kein Tausch mehr. Beim Tausch wird allerhöchstens ein
Lieferschein geschrieben.
Du darfst mir das jetzt nicht persönlich nehmen oder böse sein,
wenn ich sage, dass das was Du hier schreibst in meinen Augen
Quark mit Soße ist.
wenn Du meinst. ;-))
Post by Michael Freischlad
Woher nimmst Du denn diese Aussage? Ich kann doch für Waren, die
ich einem anderen liefere eine Rechnung schreiben, wenn ich
Unternehmer bin. Die erforderlichen Angaben nach § 14 UStG
machen, ist doch auch beim Tausch kein Problem.
Werden sie denn in jedem Falle beim Tausch gemacht?
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Schlafsack mit Rechnung nüber, Lachsack mit Rechnung rüber
Also zwei Kaufverträge.
"Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung."
Diese Begündung gefällt mir, nur was willst Du damit sagen? ;-))
Tausch kommt meist in Krisenzeiten vor, d.h. wenn das Vertrauen in die
Währung verloren gegangen ist (z.B. Inflation), was meinst Du warum ich als
ehemaliger DDR-Bürger alle Auswüchse des "Tausches" so genau kenne? Die
Währung wird einfach ersetzt durch Ware/Leistung. Es gab auch einmal eine
Zeit, in der Zigaretten z.T. eine Währung darstellten (diese Zeit kenne ich
aber nicht persönlich).
Meine Währung zu DDR-Zeiten war in vielen Fällen Wernesgrüner Pilsner. ;-))
Post by Michael Freischlad
D. h. im Prinzip sind die Verträge nichts anderes als ein "Kaufvertrag",
mit dem Unterschied, daß der Kaufpreis in Form einer Gegenleistung
erbracht wird.
Und es meistens ein Problem mit der Feststellung des Gegenwertes gibt.
Und auch überwiegend kein Ausweis der USt erfolgt.
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
etwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung
gegebenen Altwagens.
Mann, wo ist der Unterschied?
Siehe Tupperwarebeispiel, mir fällt kein weiteres ein.
Aber wie wär's mit: Kfz.-Werkstatt-UN repariert dem Fleischerei-UN den
Firmen-Pkw und lässt sich dafür ein Ferkel für sein Betriebsfest
überreichen. Keiner schreibt eine Rechnung, alles per Handschlag wie auf
dem Pferdemarkt. Aber irgendwie kommt ein Außenprüfer auf dieses
"Geschäft".
Fazit?
Na, da sind wir doch einer Meinung: Die beiden Umsätze sind steuerbar
und idR auch Steuerpflichtig. Dass die beiden dafür Umsatzsteuer zahlen
müssen ist nicht das Problem der Diskussion.
Doch, es ist sich daraus ergebende Konsequenz.
Post by Michael Freischlad
Eine Rechnung für diesen Umsatz können Sie allerdings Schreiben.
Und aus der Rechnung können sie auch ggf. (wenn alle Vorauss. § 15 UStG)
auch Vorsteuer geltend machen.
Ja, "können".
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Man könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen,
auch hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen
Bitte erläutere mir die Modalitäten, ich steh grad ein wenig auf dem
Schlauch.
R 153 UStR.
Da steht nix von irgendwelchgen Modalitäten. Der Regelt nur das Entgelt
eines Umsatzes im Sinne des § 10 UStG beim Tausch.
Tja, der eine spricht von Regeln und der andere von Modalitäten. So einfach
ist das.
Modalität = Art und Weise, wie etwas geschieht --> Ausführungsart.
Nun definiere "Regel". ;-))
Post by Michael Freischlad
Was ein Tausch ist
dürfte doch klar sein --> § 3 (12) UStG).
Post by Michael Freischlad
und welche Modalitäten dabei zur Anwendung kommen
steht da nicht drin.
Bewertung.
Denn eine rein subjektive (persönliche) Bewertung ist unerheblich, maßgebend
ist der gemeine Wert nach § 9 BewG:
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Und mit dem letzten Satz haben wir schon einen wichtigen Anhaltspunkt, um
bei meier eigenen von mir erwähnten Komplementärwährung (Wernesgrüner
Pilsner) zu bleiben, was meinst welche subjektiven Wertungen da die größte
Rolle spielten?
Klar doch, der Durst des jeweiligen "Vertragspartners", je größer der Durst,
desto größer die Chance mit der Komplementärswährung bezahlt zu werden. ;-))
Muss ich jetzt auch noch das Prinzip von Angebot und Nachfrage erklären?
;-))
Ein DDR-Bürger musste das nicht lernen, er erfasste das rein intuitiv, incl.
sich daraus ergebender Konsequenzen (Handlungsbedarf und -möglichkeiten).
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Michael Freischlad
Post by Hans-Peter Popowski
Tausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Ich kenne das zur Genüge
Ich habe auch schon die UStR dazu gelesen!
Tausch wird doch definiert als gegenseitige Übertragung von Gütern.
Wenn zwei Unternehmer Sachen tauschen, dann übertragen sie sich
gegenseitig Güter. Das sind zwei umsatzsteuerliche Leistungen.
Jede dieser leistungen ist ggf. steuerbar und steuerpflichtig.
In diesem Fall ist es durchaus möglich eine Rechnung über den
Tausch zu schreiben.
Die aber nicht unbedingt anerkannt werden muss, siehe R 153 (4 + 5) UStR.
Das geht u.U. bis zur Schätzung.
Ob eine Rechnung anerkannt wird oder nicht steht auf einem anderen
Blatt. Fakt ist, wenn ein Tausch vorliegt, kann eine Rechnung
geschrieben werden. Wenn diese ohne Mängel vorliegt, kann daraus
Vorsteuer gezogen werden.
Wie Du selbst schreibst "kann". Wird es das auch in jedem Falle? Und wenn,
auch unter Anwendung des § 9 BewG?
Post by Michael Freischlad
Nenne mir mal die genauen Passagen des A 153 UStR, die Deine
Argumente untermauern.
Warum sollte man von Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen reden, wenn man
sowieso jeweils eine richtige Rechnung schreibt?

Beschäftige Dich einmal mit den von Heinrich angesprochenen
"Barter"-Geschäften, aber mit allen Varianten, z.B. auch denen in
Tauschringen. Letztere sind IMHO echte Tausch- bzw. tauschähnliche Umsätze.
Oder möchtest Du die Komplementärwährung als Bemessungsgrundlage nehmen?

Auch die Usenetwährung könnte man ja annehmen, also, was ist eine Euronze
wert?
;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Juergen Kiesheyer
2004-02-04 08:01:00 UTC
Permalink
Tach Wilhelm,
Post by Wilhelm Ritter
wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er bekommt eine
Palette
Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne Geldtransfers.
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
A schreibt Rechnung an B und Verbucht einen Verkauf gegen Kontokorrent. B
verbucht den Wareneinkauf entsprechend.

B schreibt Rechnung an A und verbucht einen Verkauf gegen Kontokorrent. A
verbucht den Wareneinkauf entsprechend.

Kontokorrent gleicht sich das dann komplett aus, aber es wurden Umsätze
gebucht und natürlich auch Steuern. Und da sammelt sich was an.

Bis die Tage, Jürgen

PGP public key available on demand.
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 09:18:15 UTC
Permalink
"Juergen Kiesheyer" <***@ijk.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@ijk.de...

Hallo Jürgen,
Post by Juergen Kiesheyer
Post by Wilhelm Ritter
wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er bekommt eine
Palette
Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne Geldtransfers.
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
A schreibt Rechnung an B und Verbucht einen Verkauf gegen Kontokorrent. B
verbucht den Wareneinkauf entsprechend.
B schreibt Rechnung an A und verbucht einen Verkauf gegen Kontokorrent. A
verbucht den Wareneinkauf entsprechend.
Kontokorrent gleicht sich das dann komplett aus, aber es wurden Umsätze
gebucht und natürlich auch Steuern. Und da sammelt sich was an.
was Du beschrieben hast ist kein Tauschumsatz sondern einfache
Warenlieferung gegen Gutschrift.
Vielleicht gibt es Gründe, warum man unbedingt ein Tauschgeschäft abwickeln
möchte?
Faulheit, entsprechende Rechnungen (auf einer entsprechenden
Kalkulationsgrundlage) zu schreiben sollte aber kein Grund sein. ;-)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hans-Peter Popowski
2004-02-04 09:51:50 UTC
Permalink
"Wilhelm Ritter" <***@web.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@posting.google.com...

Hallo Wilhelm,
Post by Wilhelm Ritter
die Frage ist, wie man ein Tauschgeschäft bucht,
warum soll es denn unbedingt ein Tauschgeschäft sein?
Post by Wilhelm Ritter
wenn ich Ware mit einem anderen Händler tausche, d.h. er bekommt eine
Palette Ware A und ich dafür eine Palette Ware B ohne Geldtransfers.
Ist das dann praktisch Verkauf für x Euro and den Händler und Kauf von
Ware im Wert von wieder x Euro von diesem Händler?
Kommt darauf an, soll es ein Tauschgeschäft sein oder nicht, also JStA Nr.
1.o..
Post by Wilhelm Ritter
Kann ich in diesem Falle eine Rechnung schreiben mit dem Vermerk "wird
verrechnet" bzw. kann der andere Händler eine Rechnung schreiben und
ebenfalls anmerken "wurde verrechnet" ?
Wenn es kein Tauschgeschäft sein soll, dann schreibt man eine Gutschrift
über den (kalkulierten) Preis (§ 14 (5) UStG) und gut ist, irgendwann wird
dann die Gutschrift verrechnet.
Den Unterschied zwischen einem Tausch- und einem Kaufgeschäft sollte ein
Kaufmann aber wissen, auch um die jeweiligen Modalitäten und ihren
Auswirkungen.

Beispiel, es findet ein Tausch (wie oben beschrieben) statt und einer der
Empfänger weist den Erhalt der Ware aus berechtigten Gründen zurück; und
nun?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
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