"Michael Freischlad" <***@nurfuerspam.de> schrieb im
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Hallo Michael,
Post by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael FreischladWer sagt, daß beim Tausch üblicherweise keine Rechnungen geschrieben
werden?
Dann ist es eben kein Tausch mehr. Beim Tausch wird allerhöchstens ein
Lieferschein geschrieben.
Du darfst mir das jetzt nicht persönlich nehmen oder böse sein,
wenn ich sage, dass das was Du hier schreibst in meinen Augen
Quark mit Soße ist.
wenn Du meinst. ;-))
Post by Michael FreischladWoher nimmst Du denn diese Aussage? Ich kann doch für Waren, die
ich einem anderen liefere eine Rechnung schreiben, wenn ich
Unternehmer bin. Die erforderlichen Angaben nach § 14 UStG
machen, ist doch auch beim Tausch kein Problem.
Werden sie denn in jedem Falle beim Tausch gemacht?
Post by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael FreischladSchlafsack mit Rechnung nüber, Lachsack mit Rechnung rüber
Also zwei Kaufverträge.
"Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung."
Diese Begündung gefällt mir, nur was willst Du damit sagen? ;-))
Tausch kommt meist in Krisenzeiten vor, d.h. wenn das Vertrauen in die
Währung verloren gegangen ist (z.B. Inflation), was meinst Du warum ich als
ehemaliger DDR-Bürger alle Auswüchse des "Tausches" so genau kenne? Die
Währung wird einfach ersetzt durch Ware/Leistung. Es gab auch einmal eine
Zeit, in der Zigaretten z.T. eine Währung darstellten (diese Zeit kenne ich
aber nicht persönlich).
Meine Währung zu DDR-Zeiten war in vielen Fällen Wernesgrüner Pilsner. ;-))
Post by Michael FreischladD. h. im Prinzip sind die Verträge nichts anderes als ein "Kaufvertrag",
mit dem Unterschied, daß der Kaufpreis in Form einer Gegenleistung
erbracht wird.
Und es meistens ein Problem mit der Feststellung des Gegenwertes gibt.
Und auch überwiegend kein Ausweis der USt erfolgt.
Post by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael Freischladetwas bar bezahlt werden muß. Wenn Du beim Autohändler beim Autokauf
Dein altes Auto in Zahlung gibst und der Händler Dir die Differenz
mit dem Neupreis verrechnet ist das ein Tausch (mit Baraufgabe).
Darfst Du ggf. nur von dem geminderten Betrag VoSt ziehen?
Nein, das ist normalerweise Kauf mit Verrechnung des in Zahlung
gegebenen Altwagens.
Mann, wo ist der Unterschied?
Siehe Tupperwarebeispiel, mir fällt kein weiteres ein.
Aber wie wär's mit: Kfz.-Werkstatt-UN repariert dem Fleischerei-UN den
Firmen-Pkw und lässt sich dafür ein Ferkel für sein Betriebsfest
überreichen. Keiner schreibt eine Rechnung, alles per Handschlag wie auf
dem Pferdemarkt. Aber irgendwie kommt ein Außenprüfer auf dieses
"Geschäft".
Fazit?
Na, da sind wir doch einer Meinung: Die beiden Umsätze sind steuerbar
und idR auch Steuerpflichtig. Dass die beiden dafür Umsatzsteuer zahlen
müssen ist nicht das Problem der Diskussion.
Doch, es ist sich daraus ergebende Konsequenz.
Post by Michael FreischladEine Rechnung für diesen Umsatz können Sie allerdings Schreiben.
Und aus der Rechnung können sie auch ggf. (wenn alle Vorauss. § 15 UStG)
auch Vorsteuer geltend machen.
Ja, "können".
Post by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiMan könnte aber die Modalitäten, die beim Tausch zur Anwendung kommen,
auch hier anwenden, wenn es unter marktunüblichen Marktpreisen
Bitte erläutere mir die Modalitäten, ich steh grad ein wenig auf dem
Schlauch.
R 153 UStR.
Da steht nix von irgendwelchgen Modalitäten. Der Regelt nur das Entgelt
eines Umsatzes im Sinne des § 10 UStG beim Tausch.
Tja, der eine spricht von Regeln und der andere von Modalitäten. So einfach
ist das.
Modalität = Art und Weise, wie etwas geschieht --> Ausführungsart.
Nun definiere "Regel". ;-))
dürfte doch klar sein --> § 3 (12) UStG).
Post by Michael Freischladund welche Modalitäten dabei zur Anwendung kommen
steht da nicht drin.
Bewertung.
Denn eine rein subjektive (persönliche) Bewertung ist unerheblich, maßgebend
ist der gemeine Wert nach § 9 BewG:
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Und mit dem letzten Satz haben wir schon einen wichtigen Anhaltspunkt, um
bei meier eigenen von mir erwähnten Komplementärwährung (Wernesgrüner
Pilsner) zu bleiben, was meinst welche subjektiven Wertungen da die größte
Rolle spielten?
Klar doch, der Durst des jeweiligen "Vertragspartners", je größer der Durst,
desto größer die Chance mit der Komplementärswährung bezahlt zu werden. ;-))
Muss ich jetzt auch noch das Prinzip von Angebot und Nachfrage erklären?
;-))
Ein DDR-Bürger musste das nicht lernen, er erfasste das rein intuitiv, incl.
sich daraus ergebender Konsequenzen (Handlungsbedarf und -möglichkeiten).
Post by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiPost by Michael FreischladPost by Hans-Peter PopowskiTausch sowie tauschähnlicher Umsatz ist ein schönes Thema.
Ich kenne das zur Genüge
Ich habe auch schon die UStR dazu gelesen!
Tausch wird doch definiert als gegenseitige Übertragung von Gütern.
Wenn zwei Unternehmer Sachen tauschen, dann übertragen sie sich
gegenseitig Güter. Das sind zwei umsatzsteuerliche Leistungen.
Jede dieser leistungen ist ggf. steuerbar und steuerpflichtig.
In diesem Fall ist es durchaus möglich eine Rechnung über den
Tausch zu schreiben.
Die aber nicht unbedingt anerkannt werden muss, siehe R 153 (4 + 5) UStR.
Das geht u.U. bis zur Schätzung.
Ob eine Rechnung anerkannt wird oder nicht steht auf einem anderen
Blatt. Fakt ist, wenn ein Tausch vorliegt, kann eine Rechnung
geschrieben werden. Wenn diese ohne Mängel vorliegt, kann daraus
Vorsteuer gezogen werden.
Wie Du selbst schreibst "kann". Wird es das auch in jedem Falle? Und wenn,
auch unter Anwendung des § 9 BewG?
Post by Michael FreischladNenne mir mal die genauen Passagen des A 153 UStR, die Deine
Argumente untermauern.
Warum sollte man von Tausch oder tauschähnlichen Umsätzen reden, wenn man
sowieso jeweils eine richtige Rechnung schreibt?
Beschäftige Dich einmal mit den von Heinrich angesprochenen
"Barter"-Geschäften, aber mit allen Varianten, z.B. auch denen in
Tauschringen. Letztere sind IMHO echte Tausch- bzw. tauschähnliche Umsätze.
Oder möchtest Du die Komplementärwährung als Bemessungsgrundlage nehmen?
Auch die Usenetwährung könnte man ja annehmen, also, was ist eine Euronze
wert?
;-))
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter