"Erwin Denzler" schrieb im Newsbeitrag news:d5bd3g$ms6$02$***@news.t-online.com...
Hallo Erwin,
Post by Erwin DenzlerPost by Axel Ceh"nach Vorgaben der Fa" klingt nicht nach "im wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen" (§ 84 Abs. 1 HGB).
(Von der Formulierung würde ich raten, dass es kein Profi war, der
diesen Vertrag gestrickt hat.) Dein HV ist damit ein
sozialversicherungspflichtiger Angestellter und kein HV (Abs. 2).
Na sagen wir lieber mal "könnte sein". Die Weisungsgebundenheit ist zwar
das wichtigste Merkmal für die Scheinselbständigkeit, aber bei weitem
nicht eindeutig. Bestimmte Vorgaben sind auch bei selbständigen
Handelsvertretern möglich.
dank der Lobby von Handelsunternehmen etc. gibt es grundsätzlich für
Handelsvertreter keine Scheinselbständigkeit, abgesehen von der
arbeitnehmerähnlichen Scheinselbständigkeit.
Das ist manchen noch zu wenig, deswegen wird versucht durch individuelle
"Freie Mitarbeiterverträge" das HGB (§§ 84 ff) zu umgehen, z.B. den § 87 b
(2) HGB bei MLM, auch werden die Handelsvertreter bei MLM immer aus diesem
Grunde anders benannt, auf keinen Fall als Handelsvertreter, die sie doch
eigentlich i.S.d. § 84 HGB sind, auch wenn sie kein Kaufmann i.S.d. § 1 HGB
sein sollten (§ 84 (4) HGB).
Post by Erwin DenzlerPost by Axel CehWenn er wirklich selbständig ist, arbeitet er nicht nur für dein
Unternehmen, sondern auch für andere.
Auch dieses Kriterium ist nicht eindeutig, der Gesetzgeber selbst geht
z.B. im Rentenversicherungsrecht davon aus, daß Selbständige auch nur
einen Auftraggeber haben können (hast du ja erwähnt), aber auch in § 92a
HGB. Das sind dann Selbständige, für die gewisse Vorschriften in
ähnlicher Weise gelten wie sonst nur für Arbeitnehmer.
Ja, siehe auch § 5 ArbGG insbesondere Absatz 3, der beeinhaltet u.a. eine
sogenannte Mindestvergütung (1.000 Euro) einschließlich Provision und
Aufwendungsersatz.
Aber wer weiß das schon, womit man z.B. bei der Ich-AG und MLM wären. :-((
Welcher MLMer verdient 1.000 Euro im Monat, abgesehen von anderen
Konstrukten?
In § 2 ArbGG sind die einzelnen Sachverhalte aufgelistet, die das Gericht zu
entscheiden/schlichten hat.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen geringerer Eingliederungen in eine
betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im
gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer.
An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt
bei den arbeitnehmerähnlichen Personen die wirtschaftliche Abhängigkeit.
Beispiel: Bofrost hat jedenfalls seine Ausfahrer ausdrücklich zu
Arbeitnehmern gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter