"Franz-Josef Herpers" <***@netscape.net> schrieb im Newsbeitrag news:bt9lhr$4ocj6$***@ID-166019.news.uni-berlin.de...
Hallo Franz,
ja, so ist das manchmal. ;-))
Aber 's geht den Menschen wie den Leiten.
Post by Franz-Josef HerpersAlso mir ist jetzt noch inicht ganz klar, welche Bedingungen mindestens
für das vorliegen einer solchen Teilleistung vorliegen müssen.
Naja, hatte ich ja eigentlich geschrieben, sie müssen nachvollziehbar
abrechenbar sein und vertraglich vereinbart sein.
Post by Franz-Josef Herpers- Ich arbeite zusammen mit einem anderen Unternehmer an dem Auftrag
(Erstellung eines SW-Produkts).
- Ich bin Unterauftragnehmer gegenüber diesem anderen Unternehmer (der
AG B sei)
Sub also. Naja, kommt eben auf die Bedingungen an und die sonstige
Konstellation (ob gut oder schlecht).
Post by Franz-Josef Herpers- Es gibt einen Vertrag meines Partners (also AG B) mit dem
Auftraggeber, der das SW-Produkt benötigt (AG A). In diesem Vertrag sind
Teilvergütungen vereinbart und deren Fälligkeitstermine, sowie die
Leistungen die dazugehören. (Klingt stark nach Teilleistung, oder?).
Ja.
Post by Franz-Josef HerpersAlle Beträge der Teilvergütungen sind aufgeführt und es steht explizit
da, dass diese sich zzgl. MwSt verstehen.
Schon mal ein Problem.
Post by Franz-Josef Herpers- Ich habe natürlich einen Vertrag mit AG B. Dieser rekurriert auf die
von AG A zu zahlenden Teilvergütungen in der gleichen weise (also auch
zzgl. MwSt) und das mir davon 50% pro Teilvergütung zustehen, die mir
auch an diesem Termin ausgezahlt werden. Es steht NICHT dadrin, dass ich
Teilvergütung 1 ohne UmSt ausgezahlt bekomme und die folgenden aus 2004 mit.
Also schreibst Du keine Rechnungen, sondern bekommst eine "Gutschrift"?
Der Gutschriftaussteller hat den Hut auf, ob Du die Umsatzsteuer auch
schuldest. Schuldest Du sie nicht, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG, so
muss Du die Umsatzsteuer nicht abführen und Dein Auftraggeber kann für diese
gezahlten Gutschriften auch keine Vorsteuer ziehen, also hat er auf's Brett
geschixxen. Aber ob so ein Verhalten gut ist für die weitere Zusammenarbeit
möchte ich bezweifeln, außer man möchte sich vielleicht für irgend etwas
revanchieren.
Post by Franz-Josef Herpers- Es wird jede Teilvergütung explizit in Rechnung gestellt, sowohl von
AG B gegenüber AG B als auch von mir gegenüber AG B. Allerdings ist in
meiner letzten Rechnung für die erste Teilvergütung (in 2003, also noch
nach UStG § 19) (dummerweise) explizit die Rede von einer ersten
Abschlagzahlung und nicht einer Teilvergütung. Natürlich ist keine USt
ausgewiesen und auch nicht gezahlt worden.
Nun, wenn du selbst die Rechnung schreibst, dann hast Du den schwarzen
Peter, denn was alles in eine Rechnung gehört kannst Du § 14 UStG entnehmen,
also auch der spezifizierte Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Wss hast Du denn als Rechnungsbetrag eingesetzt? Den Bruttopreis (nur ohne
USt-Ausweis)?
(Denke ich mal.)
Aber der Rechnungsempfänger hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine
ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG, den er Dir gegenüber auch
gerichtlich (Zivilgericht) durchsetzen kann.
Post by Franz-Josef HerpersAusser dem blöden Wort Abschlagszahlung sieht mir das aber verdächtig
nach Teilleistung aus, oder?
Ja, wenn man beides auf einen Nenner bringen kann, erbrachte Leistung
(Teilleistung) und das *dafür* entsprechende Teilentgelt (Abschlagszahlung).
Bestes Beispiel sind die Bauleistungen beim Bau eines Hauses, wo die
Teilleistungen genau modifiziert sind und auch die dazugehörenden
Abschlagszahlungen.
Post by Franz-Josef HerpersAllerdings kann ich aus Deinen Zitaten auch nicht ableiten, dass ich
eine Teilleistung nicht mehr versteuern muss. Wo steht dass denn genau?
Wenn Du selbst die "Abschlagsrechnung" ausgestellt hast, so hast Du ein
Problem, weil sie von Dir nicht ordnungsgemäß (nach § 14 UStG) ausgestellt
wurde.
Der Hinweis auf § 19 UStG muss in der Rechnung enthalten sein, was anderes
ist es bei einer Gutschrift (s.o.), da muss Dich so etwas nicht
interessieren, da hat ja der Gutschriftaussteller den Hut auf, da spielt es
keine Rolle, ob in der Gutschrift USt ausgewiesen ist oder nicht, Du hast
als Kleinunternehmer (i.S.d. § 19 UStG) den Rechnungsbetrag als Einnahme und
der Gutschriftaussteller kann keine Vorsteuer ziehen, wenn er doch USt
ausgewiesen hat.
Letztendlich musst du wissen, ob Du Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG bist
und es auch sein möchtest, aber dann musst Du dir auch überlegen, wie Du mit
Deinem Auftraggeber klar kommst.
Problematik verstanden?
[Schade, dass ich kein MLM mache. <vbg> Würde mich über jede
Provisions- und Superprovisionsgutschrift so richtig freuen. Der Krug geht
solange zu Wasser bis er bricht, aber Hauptsache man hat vorher genug
geschöpft.]
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter