Discussion:
Anzahlungen und Wechsel von Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung
(zu alt für eine Antwort)
Franz-Josef Herpers
2004-01-04 13:48:15 UTC
Permalink
Hallo*,

seit diesem Jahr bin ich nicht mehr Kleinunternehmer und wechsle dabei
von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteurung. Soweit so
gut.

Nun arbeite ich seit Sept 2003 an einem größeren Projekt, das im August
2004 fertiggestellt sein wird. Im Nov 2003 habe ich nun eine
Abschlagzahlung dafür erhalten, für die ich als Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer ausgewiesen und eingenommen habe.
Wenn ich nun Abschn, 253 UStR (s.
http://www.bstbl.de/daten/S_92/USTR_S_1992_253_1.HTM) richtig verstehe,
muss ich diese Umsätze bei Ist-Versteuerung 2004 im ersten
Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer unterwerfen. Das erscheint mir
bei einer relativ hohen Summe als "Worst Case". Ich muss dann ja auf den
Betrag ohne Umsatzsteuer plötzlich welche Zahlen. Mal angenommen ich
habe 116.000 € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer) in 2003 erhalten, dann
muss ich davon 16.000 € als USt abführen. das kann doch nicht wahr sein.
Ich hoffe ich verstehe da was falsch....

Vielen Dank im voraus für aufklärende Hinweise.

Gruß
Franz
Hans-Peter Popowski
2004-01-04 14:43:54 UTC
Permalink
"Franz-Josef Herpers" <***@netscape.net> schrieb im Newsbeitrag news:bt95eb$4eao7$***@ID-166019.news.uni-berlin.de...

Hallo Franz,
Post by Franz-Josef Herpers
seit diesem Jahr bin ich nicht mehr Kleinunternehmer und wechsle dabei
von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteurung. Soweit so
gut.
naja, ob gut, weiß ich noch nicht.
Post by Franz-Josef Herpers
Nun arbeite ich seit Sept 2003 an einem größeren Projekt, das im August
2004 fertiggestellt sein wird. Im Nov 2003 habe ich nun eine
Abschlagzahlung dafür erhalten, für die ich als Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer ausgewiesen und eingenommen habe.
Als erstes solltest Du einmal klären ob eine "richtige" Teilleistung
vorliegt, sollte dies der Fall sein, so musst Du für diese Teilleistung,
wenn im Jahr des Status als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) erbracht, auch
keine Umsatzsteuer abführen. Nur ist das Problem Teilleistung
umsatzsteuerrechtlich nicht einfach.

§ 13 (1) S. 2 UStG
2Das gilt auch für Teilleistungen. 3Sie liegen vor, wenn für *bestimmte
Teile* einer *wirtschaftlich teilbaren* Leistung das Entgelt *gesondert
vereinbart* wird. 4Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt,
bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, ....

S.a. UStR 183 (2)
Zum Begriff der Rechnung (2) Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen,
der die in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderten Angaben enthält. Im Vertrag
fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im
Vertrag hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). Ist in einem Vertrag - z. B.
in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit
einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung
oder *Teilleistung* erstreckt, nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich
dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Ausfertigungen der
Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. 7. 1988 - BStBl
II S. 913 ). *Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung
der Steuer muß jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar
und unbedingt sein.* Das ist nicht der Fall, wenn z. B. die in einem Vertrag
enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz
versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die
Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise
Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982 - BStBl II S. 317 ).
Post by Franz-Josef Herpers
Wenn ich nun Abschn, 253 UStR (s.
http://www.bstbl.de/daten/S_92/USTR_S_1992_253_1.HTM) richtig verstehe,
muss ich diese Umsätze bei Ist-Versteuerung 2004 im ersten
Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer unterwerfen. Das erscheint mir
bei einer relativ hohen Summe als "Worst Case". Ich muss dann ja auf den
Betrag ohne Umsatzsteuer plötzlich welche Zahlen. Mal angenommen ich
habe 116.000 € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer) in 2003 erhalten, dann
muss ich davon 16.000 € als USt abführen. das kann doch nicht wahr sein.
Ich hoffe ich verstehe da was falsch....
Vielen Dank im voraus für aufklärende Hinweise.
Hoffe Dir geholfen zu haben, besonders wichtig ist eben die Definition der
"Teilleistung" und dass sie "nachvollziehbar" und richtig hinsichtlich der
Umsatzbesteuerung vereinbart ist.

Z.B. Pflichtenheft und vertragliche Ausgestaltung über die
Zahlungsmodalitäten incl. des notwendigen Ausweises hinsichtlich der
Umsatzbesteuerung.
Also für das Jahr 2003 Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG.

Ist doch einfach, oder? <bg>

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Franz-Josef Herpers
2004-01-04 18:23:13 UTC
Permalink
Puh.

Also mir ist jetzt noch inicht ganz klar, welche Bedingungen mindestens
für das vorliegen einer solchen Teilleistung vorliegen müssen.

Vielleicht mal konkreter zu meinen Randbedingungen:

- Ich arbeite zusammen mit einem anderen Unternehmer an dem Auftrag
(Erstellung eines SW-Produkts).
- Ich bin Unterauftragnehmer gegenüber diesem anderen Unternehmer (der
AG B sei)
- Es gibt einen Vertrag meines Partners (also AG B) mit dem
Auftraggeber, der das SW-Produkt benötigt (AG A). In diesem Vertrag sind
Teilvergütungen vereinbart und deren Fälligkeitstermine, sowie die
Leistungen die dazugehören. (Klingt stark nach Teilleistung, oder?).
Alle Beträge der Teilvergütungen sind aufgeführt und es steht explizit
da, dass diese sich zzgl. MwSt verstehen.
- Ich habe natürlich einen Vertrag mit AG B. Dieser rekurriert auf die
von AG A zu zahlenden Teilvergütungen in der gleichen weise (also auch
zzgl. MwSt) und das mir davon 50% pro Teilvergütung zustehen, die mir
auch an diesem Termin ausgezahlt werden. Es steht NICHT dadrin, dass ich
Teilvergütung 1 ohne UmSt ausgezahlt bekomme und die folgenden aus 2004 mit.
- Es wird jede Teilvergütung explizit in Rechnung gestellt, sowohl von
AG B gegenüber AG B als auch von mir gegenüber AG B. Allerdings ist in
meiner letzten Rechnung für die erste Teilvergütung (in 2003, also noch
nach UStG § 19) (dummerweise) explizit die Rede von einer ersten
Abschlagzahlung und nicht einer Teilvergütung. Natürlich ist keine USt
ausgewiesen und auch nicht gezahlt worden.

Ausser dem blöden Wort Abschlagszahlung sieht mir das aber verdächtig
nach Teilleistung aus, oder?

Allerdings kann ich aus Deinen Zitaten auch nicht ableiten, dass ich
eine Teilleistung nicht mehr versteuern muss. Wo steht dass denn genau?

Gruß
Franz
Post by Hans-Peter Popowski
Hallo Franz,
Post by Franz-Josef Herpers
seit diesem Jahr bin ich nicht mehr Kleinunternehmer und wechsle dabei
von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteurung. Soweit so
gut.
naja, ob gut, weiß ich noch nicht.
Post by Franz-Josef Herpers
Nun arbeite ich seit Sept 2003 an einem größeren Projekt, das im August
2004 fertiggestellt sein wird. Im Nov 2003 habe ich nun eine
Abschlagzahlung dafür erhalten, für die ich als Kleinunternehmer keine
Umsatzsteuer ausgewiesen und eingenommen habe.
Als erstes solltest Du einmal klären ob eine "richtige" Teilleistung
vorliegt, sollte dies der Fall sein, so musst Du für diese Teilleistung,
wenn im Jahr des Status als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) erbracht, auch
keine Umsatzsteuer abführen. Nur ist das Problem Teilleistung
umsatzsteuerrechtlich nicht einfach.
§ 13 (1) S. 2 UStG
2Das gilt auch für Teilleistungen. 3Sie liegen vor, wenn für *bestimmte
Teile* einer *wirtschaftlich teilbaren* Leistung das Entgelt *gesondert
vereinbart* wird. 4Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt,
bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, ....
S.a. UStR 183 (2)
Zum Begriff der Rechnung (2) Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen,
der die in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG geforderten Angaben enthält. Im Vertrag
fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im
Vertrag hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). Ist in einem Vertrag - z. B.
in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit
einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung
oder *Teilleistung* erstreckt, nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich
dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. aus den Ausfertigungen der
Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. 7. 1988 - BStBl
II S. 913 ). *Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung
der Steuer muß jedoch wie bei jeder anderen Abrechnungsform eindeutig, klar
und unbedingt sein.* Das ist nicht der Fall, wenn z. B. die in einem Vertrag
enthaltene Abrechnung offenläßt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz
versteuern oder als steuerfrei behandeln will, und demnach die
Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise
Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982 - BStBl II S. 317 ).
Post by Franz-Josef Herpers
Wenn ich nun Abschn, 253 UStR (s.
http://www.bstbl.de/daten/S_92/USTR_S_1992_253_1.HTM) richtig verstehe,
muss ich diese Umsätze bei Ist-Versteuerung 2004 im ersten
Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer unterwerfen. Das erscheint mir
bei einer relativ hohen Summe als "Worst Case". Ich muss dann ja auf den
Betrag ohne Umsatzsteuer plötzlich welche Zahlen. Mal angenommen ich
habe 116.000 € (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer) in 2003 erhalten, dann
muss ich davon 16.000 € als USt abführen. das kann doch nicht wahr sein.
Ich hoffe ich verstehe da was falsch....
Vielen Dank im voraus für aufklärende Hinweise.
Hoffe Dir geholfen zu haben, besonders wichtig ist eben die Definition der
"Teilleistung" und dass sie "nachvollziehbar" und richtig hinsichtlich der
Umsatzbesteuerung vereinbart ist.
Z.B. Pflichtenheft und vertragliche Ausgestaltung über die
Zahlungsmodalitäten incl. des notwendigen Ausweises hinsichtlich der
Umsatzbesteuerung.
Also für das Jahr 2003 Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG.
Ist doch einfach, oder? <bg>
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hans-Peter Popowski
2004-01-04 19:06:47 UTC
Permalink
"Franz-Josef Herpers" <***@netscape.net> schrieb im Newsbeitrag news:bt9lhr$4ocj6$***@ID-166019.news.uni-berlin.de...

Hallo Franz,
Post by Franz-Josef Herpers
Puh.
ja, so ist das manchmal. ;-))
Aber 's geht den Menschen wie den Leiten.
Post by Franz-Josef Herpers
Also mir ist jetzt noch inicht ganz klar, welche Bedingungen mindestens
für das vorliegen einer solchen Teilleistung vorliegen müssen.
Naja, hatte ich ja eigentlich geschrieben, sie müssen nachvollziehbar
abrechenbar sein und vertraglich vereinbart sein.
Post by Franz-Josef Herpers
- Ich arbeite zusammen mit einem anderen Unternehmer an dem Auftrag
(Erstellung eines SW-Produkts).
- Ich bin Unterauftragnehmer gegenüber diesem anderen Unternehmer (der
AG B sei)
Sub also. Naja, kommt eben auf die Bedingungen an und die sonstige
Konstellation (ob gut oder schlecht).
Post by Franz-Josef Herpers
- Es gibt einen Vertrag meines Partners (also AG B) mit dem
Auftraggeber, der das SW-Produkt benötigt (AG A). In diesem Vertrag sind
Teilvergütungen vereinbart und deren Fälligkeitstermine, sowie die
Leistungen die dazugehören. (Klingt stark nach Teilleistung, oder?).
Ja.
Post by Franz-Josef Herpers
Alle Beträge der Teilvergütungen sind aufgeführt und es steht explizit
da, dass diese sich zzgl. MwSt verstehen.
Schon mal ein Problem.
Post by Franz-Josef Herpers
- Ich habe natürlich einen Vertrag mit AG B. Dieser rekurriert auf die
von AG A zu zahlenden Teilvergütungen in der gleichen weise (also auch
zzgl. MwSt) und das mir davon 50% pro Teilvergütung zustehen, die mir
auch an diesem Termin ausgezahlt werden. Es steht NICHT dadrin, dass ich
Teilvergütung 1 ohne UmSt ausgezahlt bekomme und die folgenden aus 2004 mit.
Also schreibst Du keine Rechnungen, sondern bekommst eine "Gutschrift"?
Der Gutschriftaussteller hat den Hut auf, ob Du die Umsatzsteuer auch
schuldest. Schuldest Du sie nicht, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG, so
muss Du die Umsatzsteuer nicht abführen und Dein Auftraggeber kann für diese
gezahlten Gutschriften auch keine Vorsteuer ziehen, also hat er auf's Brett
geschixxen. Aber ob so ein Verhalten gut ist für die weitere Zusammenarbeit
möchte ich bezweifeln, außer man möchte sich vielleicht für irgend etwas
revanchieren.
Post by Franz-Josef Herpers
- Es wird jede Teilvergütung explizit in Rechnung gestellt, sowohl von
AG B gegenüber AG B als auch von mir gegenüber AG B. Allerdings ist in
meiner letzten Rechnung für die erste Teilvergütung (in 2003, also noch
nach UStG § 19) (dummerweise) explizit die Rede von einer ersten
Abschlagzahlung und nicht einer Teilvergütung. Natürlich ist keine USt
ausgewiesen und auch nicht gezahlt worden.
Nun, wenn du selbst die Rechnung schreibst, dann hast Du den schwarzen
Peter, denn was alles in eine Rechnung gehört kannst Du § 14 UStG entnehmen,
also auch der spezifizierte Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Wss hast Du denn als Rechnungsbetrag eingesetzt? Den Bruttopreis (nur ohne
USt-Ausweis)?
(Denke ich mal.)
Aber der Rechnungsempfänger hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine
ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG, den er Dir gegenüber auch
gerichtlich (Zivilgericht) durchsetzen kann.
Post by Franz-Josef Herpers
Ausser dem blöden Wort Abschlagszahlung sieht mir das aber verdächtig
nach Teilleistung aus, oder?
Ja, wenn man beides auf einen Nenner bringen kann, erbrachte Leistung
(Teilleistung) und das *dafür* entsprechende Teilentgelt (Abschlagszahlung).
Bestes Beispiel sind die Bauleistungen beim Bau eines Hauses, wo die
Teilleistungen genau modifiziert sind und auch die dazugehörenden
Abschlagszahlungen.
Post by Franz-Josef Herpers
Allerdings kann ich aus Deinen Zitaten auch nicht ableiten, dass ich
eine Teilleistung nicht mehr versteuern muss. Wo steht dass denn genau?
Wenn Du selbst die "Abschlagsrechnung" ausgestellt hast, so hast Du ein
Problem, weil sie von Dir nicht ordnungsgemäß (nach § 14 UStG) ausgestellt
wurde.
Der Hinweis auf § 19 UStG muss in der Rechnung enthalten sein, was anderes
ist es bei einer Gutschrift (s.o.), da muss Dich so etwas nicht
interessieren, da hat ja der Gutschriftaussteller den Hut auf, da spielt es
keine Rolle, ob in der Gutschrift USt ausgewiesen ist oder nicht, Du hast
als Kleinunternehmer (i.S.d. § 19 UStG) den Rechnungsbetrag als Einnahme und
der Gutschriftaussteller kann keine Vorsteuer ziehen, wenn er doch USt
ausgewiesen hat.

Letztendlich musst du wissen, ob Du Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG bist
und es auch sein möchtest, aber dann musst Du dir auch überlegen, wie Du mit
Deinem Auftraggeber klar kommst.
Problematik verstanden?

[Schade, dass ich kein MLM mache. <vbg> Würde mich über jede
Provisions- und Superprovisionsgutschrift so richtig freuen. Der Krug geht
solange zu Wasser bis er bricht, aber Hauptsache man hat vorher genug
geschöpft.]

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Franz-Josef Herpers
2004-01-04 21:02:23 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Franz-Josef Herpers
Alle Beträge der Teilvergütungen sind aufgeführt und es steht explizit
da, dass diese sich zzgl. MwSt verstehen.
Schon mal ein Problem.
Das ließe sich in meinem Vertrag nachträglich ändern. Auch die Rechnung
könnte ich noch ändern. Ist ja noch nix mit passiert.
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Franz-Josef Herpers
- Ich habe natürlich einen Vertrag mit AG B. Dieser rekurriert auf die
von AG A zu zahlenden Teilvergütungen in der gleichen weise (also auch
zzgl. MwSt) und das mir davon 50% pro Teilvergütung zustehen, die mir
auch an diesem Termin ausgezahlt werden. Es steht NICHT dadrin, dass ich
Teilvergütung 1 ohne UmSt ausgezahlt bekomme und die folgenden aus 2004 mit.
Also schreibst Du keine Rechnungen, sondern bekommst eine "Gutschrift"?
Nein, ich schreibe Rechnungen.
Post by Hans-Peter Popowski
Nun, wenn du selbst die Rechnung schreibst, dann hast Du den schwarzen
Peter, denn was alles in eine Rechnung gehört kannst Du § 14 UStG entnehmen,
also auch der spezifizierte Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Wss hast Du denn als Rechnungsbetrag eingesetzt? Den Bruttopreis (nur ohne
USt-Ausweis)?
(Denke ich mal.)
Hm also konkret (Summen natürlich fiktiv ;-)) steht im Vertrag 100.000 €
zzgl. MwSt.

In Rechnung steht

Abschlagzahlung 100.000 €.

(nicht 100.000 € + 16.000 MwSt und auch nicht 116.000 € ohne weiteren
Zusatz)
Post by Hans-Peter Popowski
Ja, wenn man beides auf einen Nenner bringen kann, erbrachte Leistung
(Teilleistung) und das *dafür* entsprechende Teilentgelt (Abschlagszahlung).
Bestes Beispiel sind die Bauleistungen beim Bau eines Hauses, wo die
Teilleistungen genau modifiziert sind und auch die dazugehörenden
Abschlagszahlungen.
Also zusammengefasst:
Vermerke ich in der Rechnung und sicherheitshalber zusätzlich im
Vertrag, dass ich als Kleinunternehmer für Teilleistung 1 steuerbefreit
bin, sieht es ganz gut aus?

Aber mal was anderes: Ich dachte immer, es reicht, wenn ich in meiner
Rechnung einfach nur den Betrag ohne MwSt reinschreibe. Muss ich da
immer noch einen Satz dazu schreiben: "Ich bin umsatzsteuerbefreit"?
oder wie ist § 14 UStG zu verstehen? Ich war davon ausgegangen es
reicht, das einfach keine MwSt ausgewiesen ist. So verstehe ich
zumindest Abs. 1 Punkt 6).
Post by Hans-Peter Popowski
[Schade, dass ich kein MLM mache. <vbg> Würde mich über jede
Provisions- und Superprovisionsgutschrift so richtig freuen. Der Krug geht
solange zu Wasser bis er bricht, aber Hauptsache man hat vorher genug
geschöpft.]
MLM?, Provision?....??

Gruß und Dank
Franz
Hans-Peter Popowski
2004-01-04 22:50:35 UTC
Permalink
"Franz-Josef Herpers" <***@netscape.net> schrieb im Newsbeitrag news:bt9usa$4t7s1$***@ID-166019.news.uni-berlin.de...

Hallo Franz,
Post by Franz-Josef Herpers
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Franz-Josef Herpers
Alle Beträge der Teilvergütungen sind aufgeführt und es steht explizit
da, dass diese sich zzgl. MwSt verstehen.
Schon mal ein Problem.
Das ließe sich in meinem Vertrag nachträglich ändern. Auch die Rechnung
könnte ich noch ändern. Ist ja noch nix mit passiert.
wenn das so problemlos geht, dann mach es doch einfach, hoffentlich versteht
Dein Vertragspartner die Problematik und ist auch damit einverstanden.
Post by Franz-Josef Herpers
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Franz-Josef Herpers
- Ich habe natürlich einen Vertrag mit AG B. Dieser rekurriert auf die
von AG A zu zahlenden Teilvergütungen in der gleichen weise (also auch
zzgl. MwSt) und das mir davon 50% pro Teilvergütung zustehen, die mir
auch an diesem Termin ausgezahlt werden. Es steht NICHT dadrin, dass ich
Teilvergütung 1 ohne UmSt ausgezahlt bekomme und die folgenden aus 2004 mit.
Also schreibst Du keine Rechnungen, sondern bekommst eine "Gutschrift"?
Nein, ich schreibe Rechnungen.
Ja ja, habe es nur der Reihe nach geschrieben, sollte auch für's bessere
Verständnis sein, denn es lesen ja auch noch andere mit. ;-)
Post by Franz-Josef Herpers
Post by Hans-Peter Popowski
Nun, wenn du selbst die Rechnung schreibst, dann hast Du den schwarzen
Peter, denn was alles in eine Rechnung gehört kannst Du § 14 UStG
entnehmen, also auch der spezifizierte Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Wss hast Du denn als Rechnungsbetrag eingesetzt? Den Bruttopreis (nur
ohne USt-Ausweis)?
(Denke ich mal.)
Hm also konkret (Summen natürlich fiktiv ;-)) steht im Vertrag 100.000 €
zzgl. MwSt.
In Rechnung steht
Abschlagzahlung 100.000 €.
(nicht 100.000 € + 16.000 MwSt und auch nicht 116.000 € ohne weiteren
Zusatz)
Dann wären aber die Umsatzgrenzen des § 19 UStG ja schon überschritten und
Du wärst kein Kleinunternehmer mehr im umsatzsteuerlichen Sinne.
Also was nun? Übertreibst Du?
Post by Franz-Josef Herpers
Post by Hans-Peter Popowski
Ja, wenn man beides auf einen Nenner bringen kann, erbrachte Leistung
(Teilleistung) und das *dafür* entsprechende Teilentgelt
(Abschlagszahlung).
Bestes Beispiel sind die Bauleistungen beim Bau eines Hauses, wo die
Teilleistungen genau modifiziert sind und auch die dazugehörenden
Abschlagszahlungen.
Vermerke ich in der Rechnung und sicherheitshalber zusätzlich im
Vertrag, dass ich als Kleinunternehmer für Teilleistung 1 steuerbefreit
bin, sieht es ganz gut aus?
Im Vertrag muss es nicht unbedingt stehen, wichtig ist eine ordnungsgemäße
Rechnung.
Etwas anderes ist es, wenn im Vertrag steht, dass Du als Vertragspartner auf
die Kleinunternehmerregelung verzichten und auf die Umsatzsteuer optieren
musst. Vielleicht wäre es sinnvoll, die Richtlinie UStR 187 einmal zu lesen.
Und auch die UStR 184 --> Gutschriften.
Post by Franz-Josef Herpers
Aber mal was anderes: Ich dachte immer, es reicht, wenn ich in meiner
Rechnung einfach nur den Betrag ohne MwSt reinschreibe. Muss ich da
immer noch einen Satz dazu schreiben: "Ich bin umsatzsteuerbefreit"?
oder wie ist § 14 UStG zu verstehen? Ich war davon ausgegangen es
reicht, das einfach keine MwSt ausgewiesen ist. So verstehe ich
zumindest Abs. 1 Punkt 6).
§ 14 (1) Nr. 6 UStG:

6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist, oder einen *Hinweis auf die Steuerbefreiung*.

Also *Rechnung nach § 19 UStG* dürfte als Hinweis ausreichen.
Post by Franz-Josef Herpers
Post by Hans-Peter Popowski
[Schade, dass ich kein MLM mache. <vbg> Würde mich über jede
Provisions- und Superprovisionsgutschrift so richtig freuen. Der Krug
geht solange zu Wasser bis er bricht, aber Hauptsache man hat
vorher genug geschöpft.]
MLM?, Provision?....??
MLM --> Multi-Level-Marketing auch Network-Marketing.
Nun, irgendwann würde ich dem Umsatzsteuerausweis in der Gutschrift
widersprechen. ;-))
MLMer wissen ja nicht einmal, wer die ausgewiesene Umsatzsteuer aus ihren
Provisionen bekommt, sie denken nämlich meistens, das sie der Fiskus
bekommt, weil sie sie ja an ihn abführen. :-(

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Franz-Josef Herpers
2004-01-05 08:33:09 UTC
Permalink
Hallo Hans-Peter,
Post by Hans-Peter Popowski
wenn das so problemlos geht, dann mach es doch einfach, hoffentlich versteht
Dein Vertragspartner die Problematik und ist auch damit einverstanden.
jetzt wo ichs verstanden habe, wirds wohl gehen...
Post by Hans-Peter Popowski
denn es lesen ja auch noch andere mit. ;-)
selbst Schuld, ;-)
Post by Hans-Peter Popowski
Post by Franz-Josef Herpers
Hm also konkret (Summen natürlich fiktiv ;-)) steht im Vertrag 100.000 €
zzgl. MwSt.
In Rechnung steht
Abschlagzahlung 100.000 €.
(nicht 100.000 € + 16.000 MwSt und auch nicht 116.000 € ohne weiteren
Zusatz)
Dann wären aber die Umsatzgrenzen des § 19 UStG ja schon überschritten und
Du wärst kein Kleinunternehmer mehr im umsatzsteuerlichen Sinne.
Also was nun? Übertreibst Du?
Einerseits ja, andererseits liege ich natürlich von den Umsätzen im Jahr
2003 insgesamt weit über der Grenze eines Kleinunternehmers. Aber das
konnte ich ja Ende 2002 nicht wissen. Soweit ich die
Kleinunternehmerregelung verstehe, bin ich dann in 2003 noch
Kleinunternehmer und versteuere nach § 19, wie auch in 2002. Ab 2004 bin
ich nun keiner mehr, was ich dem FA auch bereits mitgeteilt habe.
Post by Hans-Peter Popowski
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist, oder einen *Hinweis auf die Steuerbefreiung*.
Also *Rechnung nach § 19 UStG* dürfte als Hinweis ausreichen.
Somit sind also alle Rechnungen (nach § 19 UStG) auf denen dieser
Hinweis fehlt und keine MwSt ausgewiesen ist streng genommen nicht
ordnungsgemäß, auch wenn die MwSt nicht stillschweigend im Betrag
eingerechnet ist?
Post by Hans-Peter Popowski
MLM --> Multi-Level-Marketing auch Network-Marketing.
Nun, irgendwann würde ich dem Umsatzsteuerausweis in der Gutschrift
widersprechen. ;-))
MLMer wissen ja nicht einmal, wer die ausgewiesene Umsatzsteuer aus ihren
Provisionen bekommt, sie denken nämlich meistens, das sie der Fiskus
bekommt, weil sie sie ja an ihn abführen. :-(
Hm, Hauptsache ich versteh meinen Kram ;-)

Viele Grüße
Franz

Loading...